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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 8/02
Rechtsgebiete: ZPO, CMR, EuGVÜ
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 38 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Ziff. 2 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 | |
CMR Art. 1a (Vertragsgesetz) | |
CMR Art. 31 Abs. 1 | |
EuGVÜ Art. 17 |
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Seifried
am 7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz,
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,
auf Vorlage des Landgerichts Frankfurt a.M.
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Landgericht Regensburg.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes von Computergütern, welche die Beklagte von einem Ort in den Niederlanden nach Straubing befördern sollte.
Klägerin und Beklagte haben ihren Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Unter Hinweis auf Art. 31 Ziff. 1b i.V.m. Art. 1a CMR, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort für die Ablieferung des Gutes liegt, erhob die Klägerin Klage zum Landgericht Regensburg. Die Klage wurde der Beklagten am 25.10.2001 in den Niederlanden zugestellt. Unter Vorlage einer am 26.11.2001 geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung, wonach für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Transport das Landgericht Frankfurt a.M. zuständig ist, beantragten die Parteien übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt a.M. Mit Beschluss vom 1ä.12.2001 hat das Landgericht Regensburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das "nach Vereinbarung der Parteien (§ 38 ZPO) örtlich zuständige" Landgericht Frankfurt a.M. verwiesen; eine weitere Begründung enthält der Verweisungsbeschluss nicht.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und seine Zuständigkeit verneint, da die nach Rechtshängigkeit getroffene Parteivereinbarung die nach CMR begründete örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg nicht habe berühren können(§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Es hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Gerichte zu einem bayerischen und einem außerbayerischen Oberlandesgerichtsbezirk gehören (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Zuerst mit der Sache befasst war das Landgericht Regensburg.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
3. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Regensburg zu bestimmen.
Das Landgericht Regensburg ist für die Klage als Gericht, in dessen Bezirk der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt, international (Art. 31 Abs. 1 Buchst, b CMR) und örtlich (Art. 1a CMR-Vertragsgesetz) zuständig. Nach dem - insoweit maßgeblichen - Sachvortrag des Klägers handelt es sich um eine Streitigkeit aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung.
An dieser Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg hat die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien vom 26.11.2001 zugunsten des Landgerichts Frankfurt a.M. nichts geändert. Dabei kann offen bleiben, ob auf diese Vereinbarung Art. 17 EuGVÜ oder § 38 ZPO anwendbar ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. EuGVÜ Art. 17 Rn. 2; Zöller/Geimer ZPO 22. Aufl. EuGVÜ Art. 17 Rn. 3 f.; Schlosser EuGVÜ Art. 17 Rn. 6) und ob - insbesondere im Fall der Anwendbarkeit des Art. 17 EuGVÜ - die vereinbarte örtliche Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist (vgl. Gottwald aaO Art. 17 Rn. 69; zur Zulässigkeit von auf die Örtliche Zuständigkeit bezogenen Prorogations- und Derogationsvereinbarungen im Anwendungsbereich des CMR vgl. MünchKommHGB/Basedow CMR Art. 31 Rn. 24; Koller Transportrecht 4. Aufl. CMR Art. 31 Rn. 6). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) getroffene Vereinbarung die Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg nicht mehr beseitigen (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Dieser Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im Anwendungsbereich des EuGVÜ (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6.-Aufl. vor Art. 2 Rn. 14; Gottwald aaO Art. 2 Rn. 17).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. folgt auch nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 (jetzt Satz 4) ZPO. Diese Bindungswirkung gilt nicht, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist, oder wenn sie auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/319; Zöller/Greger § 281 Rn. 17, 17a).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10.12.2001 entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, weil das als Gericht des Ablieferungsortes unzweifelhaft örtlich zuständige Landgericht Regensburg sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Die nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat, wie dargelegt, die Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg nicht beseitigt. Dem Verweisungsbeschluss ist keinerlei Begründung dafür zu entnehmen, warum das Landgericht Regensburg infolge der nachträglichen Parteivereinbarung örtlich unzuständig geworden sein sollte.
Ende der Entscheidung
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